Elternberatung nach Paragraph 95

Elternberatung nach Paragraph 95

Der Termin, der ganz Ihren Kindern gehört

Bei einvernehmlicher Scheidung verpflichtend — und die eine Stunde, in der es nur um Ihre Kinder geht.

Zwei Erwachsene entscheiden – Kinderaugen schauen zu

Sie haben sich geeinigt. Vielleicht nach Monaten voller Gespräche, vielleicht nach einer einzigen, sehr ehrlichen Nacht. Die Wohnung ist besprochen, der Unterhalt kalkuliert, die Anwältin wartet auf Ihre Unterschrift. Und Ihre Kinder? Die sitzen am Küchentisch und spüren, dass sich etwas verschiebt, für das sie noch keine Worte haben.

Genau hier setzt der Gesetzgeber an. Seit der Novelle des Außerstreitgesetzes müssen Eltern minderjähriger Kinder vor einer einvernehmlichen Scheidung nachweisen, dass sie sich über die Bedürfnisse ihrer Kinder haben beraten lassen. Das klingt nach Bürokratie. Es ist aber die einzige Stelle im gesamten Scheidungsverfahren, an der jemand ausschließlich nach Ihren Kindern fragt.

Was das Gesetz von Ihnen verlangt

§ 95 Abs. 1a AußStrG formuliert es so: „Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen."

Übersetzt heißt das:

  • Die Beratung betrifft Sie, wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen und minderjährige Kinder haben.
  • Sie muss vor der Vorlage Ihrer Scheidungsfolgenvereinbarung bei Gericht stattfinden – nicht danach.
  • Vorgeschrieben ist ein einziger Termin.
  • Beide Elternteile müssen den Nachweis erbringen.
  • Sie erhalten eine Bestätigung, die Sie bei Gericht vorlegen.

Was Ihre Kinder gerade fühlen – und fast nie aussprechen

Kinder trennen sich nicht mit. Sie erleben die Scheidung ihrer Eltern als Einschnitt in ein Leben, das sie sich nicht ausgesucht haben. Selbst dann, wenn die Trennung für alle eine Erleichterung bedeutet, bleibt für das Kind ein Verlust.

In meiner Beratung sprechen wir über das, was in dieser Zeit in Kindern vorgeht:

  • Ohnmacht und Hilflosigkeit, weil sie nichts entscheiden dürfen
  • Wut, für die es kein erlaubtes Ventil gibt
  • Schuldgefühle – „Wenn ich brav gewesen wäre, wären sie zusammengeblieben"
  • Die Angst, den Elternteil zu verlieren, der auszieht
  • Loyalitätskonflikte, wenn Zuneigung zum einen als Verrat am anderen erscheint
  • Die Aufgabe, sich in zwei Zuhause neu einzurichten

Sie erfahren bei mir nicht nur, dass es diese Gefühle gibt. Sie erfahren, woran Sie sie erkennen – und was Ihr Kind konkret von Ihnen braucht, um gut hindurchzukommen.

So läuft die Elternberatung bei mir ab

Ein Termin, ein bis zwei Stunden, und Sie haben, was Sie brauchen. Sie können gemeinsam kommen oder jede*r für sich – beides erfüllt die gesetzliche Vorgabe.

Gemeinsam ist meist die bessere Wahl: Sie hören dasselbe, verstehen dasselbe und können danach an einem Strang ziehen. Getrennt ist der richtige Weg, wenn Sie weit voneinander entfernt wohnen oder wenn Gewalt eine Rolle gespielt hat. Sagen Sie mir einfach, was für Sie passt.

Am Ende des Termins bekommen Sie Ihre Bestätigung in die Hand. Kein Nachreichen, kein Zuwarten, keine weitere Sitzung.

Was diese Beratung nicht ist

Damit Sie wissen, worauf Sie sich einlassen – und worauf nicht:

  • Keine Paarberatung. Wir arbeiten nicht an Ihrer Beziehung. Die Entscheidung ist gefallen, und das bleibt so.
  • Keine Mediation. Wer bekommt das Auto, wer zahlt wie viel – das gehört nicht hierher. Wenn Sie dabei Unterstützung brauchen, biete ich Ihnen Mediation als eigenes Angebot an.
  • Keine Rechtsberatung. Über Ihre Rechte klären ausschließlich Anwält*innen auf.
  • Kein Test und keine Prüfung. Niemand bewertet Sie als Eltern. Es gibt nichts zu bestehen.
  • Keine Meldung an das Gericht. Was Sie mir erzählen, bleibt bei mir. Das Gericht erfährt ausschließlich, dass Sie da waren.

Warum Sie dafür zu mir kommen können

Elternberatung Paragraph 95

Als staatlich geprüfte Lebens- und Sozialberaterin mit Schwerpunkt Familie und als ausgebildete Mediatorin begleite ich seit Jahren Eltern durch Trennungen. Ich kenne beide Seiten dieses Tisches: die der Erwachsenen, die eine Entscheidung tragen müssen, und die der Kinder, die sie aushalten.

Sie bekommen bei mir keinen abgespulten Pflichttermin, sondern eine Stunde, die Ihnen tatsächlich etwas mitgibt.

Was Eltern mich zur Beratung nach § 95 am häufigsten fragen

Müssen wir wirklich beide zur Beratung?

Ja. Das Gesetz verlangt die Bescheinigung von beiden Parteien. Sie können den Termin aber gemeinsam wahrnehmen – dann genügt ein einziger Termin für Sie beide, und jede*r erhält eine eigene Bestätigung.

Wie lange dauert das Ganze?

Rechnen Sie mit ein bis zwei Stunden. Das ist die Dauer, die in den offiziellen Qualitätsstandards für Einzel- und Elternpaargespräche empfohlen wird. Ein zweiter Termin ist gesetzlich nicht vorgesehen aber gerne möglich.

Wann müssen wir die Bestätigung vorlegen?

Bevor Sie Ihre Scheidungsfolgenvereinbarung bei Gericht einbringen. Planen Sie die Beratung also früh genug ein – sie ist keine Formalität, die Sie beim Gerichtstermin nachholen können.

Wir streiten uns noch. Ist das ein Problem?

Nein. Zur Beratung müssen Sie sich nicht einig sein, Sie müssen nur beide bereit sein hinzuhören. Wenn sich im Gespräch zeigt, dass Sie bei der Regelung selbst noch weit auseinanderliegen, sage ich Ihnen das offen und wir sprechen darüber, ob eine Mediation der nächste sinnvolle Schritt wäre.

Gilt das auch bei einer strittigen Scheidung?

Nein, die Pflicht gilt ausschließlich für die einvernehmliche Scheidung. Wenn Sie streitig geschieden werden, brauchen Sie diesen Nachweis nicht. Als Unterstützung ist die Beratung trotzdem sinnvoll – Ihre Kinder erleben eine strittige Trennung meist als die schwerere.

Brauche ich eine Beratung oder doch eine Therapie?

Eine Therapie behandelt eine psychische Erkrankung und setzt eine Diagnose voraus. Als Lebens- und Sozialberaterin arbeite ich mit psychisch gesunden Menschen – Sie brauchen weder eine Überweisung noch einen Arztbesuch, Ihr persönlicher Leidensdruck genügt und wir können sofort starten. Zeigt sich im Gespräch, dass Sie oder Ihr Kind darüber hinaus therapeutische Begleitung brauchen, verweise ich Sie gerne an mein Netzwerk erfahrener Kolleg*innen weiter.

Was kostet die Elternberatung?

Die Kosten für Ihre Beratung vor einvernehmlicher Scheidung gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG inkl. Bestätigung finden Sie auf meiner Preisseite.
Diese Preise sind im offiziellen Verzeichnis des Bundeskanzleramts hinterlegt, Sie finden dort auch meinen Eintrag als anerkannte Beraterin.

Meine Qualitäts- und Gütesiegel sowie WKO-ExpertInnenpool

staatlich geprüfte psychosoziale Beratung
Gütesiegel Mediation gemäß WKO-ExpertInnenpool
Gütesiegel Paarberatung gemäß WKO-ExpertInnenpool
Gütesiegel Supervision gemäß WKO-ExpertInnenpool